Energieausweise nach EnEV 2007
Seit 1. Oktober 2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) 2007 in Kraft. In dieser wird nun der Energieausweis festgeschrieben.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Energieausweisen:
- den Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs (sog. Bedarfsausweis) und
- den Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs (sog. Verbrauchsausweis)
Der Bedarfsausweis wird unabhängig vom Nutzerverhalten berechnet. Hierzu werden die Abmessungen und die Ausrichtung des Hauses, die Gebäudehülle sowie die Energietechnik erfasst. Nach vorgegebenen Regeln wird hieraus der Energiebedarf berechnet.
Der Verbrauchsausweis stellt den Energieverbrauch dar, wie er in den letzten 3 Jahren war. Das Nutzerverhalten und die Anzahl der Bewohner in den Wohnungen werden nicht berücksichtigt. D.h. bei energiesparender Wohnweise oder längeren Abwesenheiten fällt das Ergebnis relativ gut aus, bei verschwenderischem Nutzerverhalten fällt das Ergebnis negativ aus.
Wo liegen die Unterschiede zwischen den beiden Energieausweisen? |
Der
Bedarfsausweis
wird unabhängig vom Nutzerverhalten berechnet. Hierzu werden
die Abmessungen und die Ausrichtung des Hauses, die Gebäudehülle
sowie die Energietechnik erfasst. Nach vorgegebenen Regeln
wird hieraus der Energiebedarf berechnet. |
Welcher Energieausweis für welches Gebäude? |
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977, es sei denn, die Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 wurde eingehalten oder das Wohngebäude wurde später mindestens auf dieses Anforderungsniveau gebracht -> Bedarfsausweis alle anderen Wohngebäude -> Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis Da der Verbrauchsausweis nur bedingt eine Aussage über den Energieverbrauch eines Gebäudes zulässt, wird nur der Bedarfsausweis auf Dauer ein verkaufsförderndes Hilfsmittel sein. Bei beiden Varianten müssen Empfehlungen für mögliche Modernisierungsmaßnahmen beigelegt werden. |
Ab wann wird der Energieausweis Pflicht? |
Einen Energieausweis müssen Sie vor allem dann haben, wenn das Gebäude im Ganzen oder in Teilen verkauft oder vermietet werden soll. Ist dies der Fall, dann muss für Wohngebäude bis Baujahr 1965 seit 1.7.2008, für Wohngebäude mit Baujahr ab 1965 seit 1.1.2009 auf Verlangen des Kunden der Energieausweis vorgelegt werden. Für Nichtwohngebäude muss der Energieausweis seit 1.7.2009 vorgelegt werden. |
Was ist mit Energieausweisen, die schon ausgestellt wurden? |
Diese behalten ihre Gültigkeit. Energieausweise sind im Allgemeinen 10 Jahre gültig. |
Was kosten die Energieausweise? |
Der Verbrauchsausweis kostet ab ca. 80,00 €. Warnung vor Billigangeboten!: Vor den Billigangeboten, wie es sie in Internetauktionen gibt, für z.B. 9,90 €, warnt die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) in einer Pressemitteilung vom 26.07.07. Dem Energieausweis müssten Modernisierungsvorschläge beiliegen, ansonsten sei der Energieausweis ungültig! Der Bedarfsausweise kostet je nach Größe des Hauses und je nachdem ob und welche Pläne vorliegen, zwischen 200,00 € und 1.000,00 €. |
Wer kontrolliert die Energieausweise und was ist, wenn der Vermieter/Verkäufer keinen Energieausweis vorlegt oder er einen falschen/ungültigen Energieausweis vorlegt? |
Wenn der Verkäufer / Vermieter beim Verkauf / bei der Vermietung keinen Energieausweis vorlegt bzw. einen falschen oder ungültigen, könnte der Kunde später auf Schadenersatz klagen. Ob eine solche Klage Erfolg hat, wird sich in der Zukunft zeigen. Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten sind laut EnEV bis 15.000 € möglich. Zuständig für die Überwachung der EnEV ist die „untere Bauaufsichtsbehörde“. Dies ist im Fall von Straubenhardt das Landratsamt des Enzkreises. Das Amt wird nicht von alleine tätig. |